Wappen Adler  Junggesellen-Schützenverein
 Breckerfeld 1396 e.V.



Satzung


§1: Name, Sitz und Rechtsstellung

Der Junggesellen Schützenverein führt den Namen: "JUNGGESELLEN-SCHÜTZENVEREIN BRECKERFELD 1396 e.V." und hat seinen Sitz in Breckerfeld. Nach der Annahme der Satzung ist der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen/Westf. einzutragen.

§2: Aufgabe

Die Stiftungsurkunde des Junggesellen-Schützenvereins ist das sogenannte Hauptprivilegium vom 1. August 1396, in dem Graf Dietrich von der Mark Breckerfeld Stadtrechte verlieh. In der Urkunde wird verbrieft, daß Breckerfeld außer dem Marktrecht und der eigenen Gerichtsbarkeit auch die Berechtigung haben sollte, Schützenfähnlein zu bilden. Seitdem bestehen in Breckerfeld Bürger-, Bauern- und Junggesellen-Schützen. Diese Schützen haben Breckerfeld, das im späten Mittelalter Mitglied der Hanse und Mittelpunkt einer bedeutenden Stahlindustrie mit Handelskontoren in London, Bergen, Riga, Dorpat und Nowgorod wurde, jahrhundertelang beschützt und verteidigt. Unser Junggesellen-Schützenverein hat sich die Aufgabe gestellt, diese Erinnerung wachzuhalten, das überkommene Brauchtum der Väter zu pflegen und Heimatsinn zu stärken. Wir halten dies für besonders wichtig, weil der moderne Mensch oft dazu neigt, die Bindungen, die ihn an Heimat und Vaterland fesseln, zu lösen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte" Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3: Ziel

Der Verein erstrebt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugend durch planmäßige Pflege und Förderung des Schießsportes. Der Verein betreibt zur Pflege der Leibesübungen Schießsport. Dementsprechend erwirbt der Verein die Mitgliedschaft des Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist an die Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes gebunden. Sie werden von ihm anerkannt. Jedes Mitglied unterwirft sich diesen Satzungen und Ordnungen des Deutschen Schützenbundes.

§3a: Schützenfest

Aufgrund des Gründungsdatums des Vereins feiern wir am letzten Wochenende im Juli unser jährliches Schützenfest. Der hierbei auszuschießende König nimmt seine Residenz innerhalb des Stadtgebietes (Grenze Ortsschilder).
Die Übernahme der Königsregentschaft ist frühestens nach fünf Jahren Vereinsmitgliedschaft möglich.
Es ist nur eine einmalige Königsregentschaft statthaft.

§4: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Junggesellen werden, die in Breckerfeld ihren Wohnsitz und das Mindestalter von 16 Jahren haben, sowie körperlich und geistig in der Lage sind, den Schießsport auszuüben.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft endet automatisch nach der Eheschließung, durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, die gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluß erfolgt automatisch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät. Das Mitglied wird schriftlich über den Ausschlußbeschluß aus wichtigen Grund benachrichtigt. Gegen den Ausschluß ist schriftlicher Einspruch innerhalb von vierzehn Tagen möglich. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§5: Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann auf jeder Versammlung geändert werden. Der laufende Beitrag ist bis zum jährlichen Schützenfest zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

Die Mitglieder dieser Organe verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung setzt sich entsprechend aus den anwesenden Junggesellen der Mitgliederversammlung zusammen.

§7: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und eine weitere vor dem jährlichen Schützenfest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang und durch die örtlichen Tageszeitungen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung entscheidet unter Einschluß des stimmberechtigten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Ausnahmen: Satzungsannahme, Satzungsänderungen des Junggesellen-Schützenvereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 15 Mitgliedern beantragt werden. Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister mitzuteilen.
Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 15 Mitglieder es schriftlich beantragen.
Die Beschlüsse und Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.

§8: Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich. Scheiden beide Kassenprüfer aus, so wird der erste für zwei Jahre, der zweite für ein Jahr gewählt.
Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Die Kassenprüfer übernehmen die Prüfung der Kasse und der Jahresabschlüsse des Junggesellen-Schützenvereins ehrenamtlich und unter Beachtung der Schweigepflicht. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen statten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht ab.
Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§9: Vorstand

Der Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des BGB, wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand setzt sich aus neun Mitgliedern wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender

Schriftführer
2. Schriftführer

Kassierer
2. Kassierer

Hauptmann
2 Unteroffiziere

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer

Dem Vorstand müssen mindestens vier Junggesellen aus dem Stadtteil Breckerfeld (Grenze Ortsschilder) angehören.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen, der die Aufgaben weiterführt. Dieser wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

§10: Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Junggesellen-Schützenvereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam, oder einer der beiden jeweils mit dem Kassierer oder Schriftführer.
Die Unterzeichnungsberechtigten müssen das Mindestalter von 18 Jahren besitzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§11: Auflösung des Junggesellen-Schützenvereins

Zur Auflösung des Junggesellen-Schützenvereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung hat der Vorstand die Geschäfte des Junggesellen-Schützenvereins bis zur restlosen Bezahlung etwaiger Verbindlichkeiten abzuwickeln.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Breckerfeld zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des §3 dieser Satzung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§12: Gerichtsstand

Die Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und Außenstehenden gehören zur Zuständigkeit der Gerichte. Gerichtsstand des Vereins ist Hagen in Westfalen.


Annahme der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Junggesellen-Schützenvereins, die am 16. Juni 1983 stattfand, angenommen. Sie tritt sofort in Kraft.

Änderung der Satzung

Die vorstehende geänderte Fassung der Satzung des Junggesellen-Schützenvereins Breckerfeld 1396 e.V. vom 16. Juni 1983 wurde in der Mitgliederversammlung des Junggesellen-Schützenvereins, die am 24. Juni 1994 stattfand, mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.

JUNGGESELLEN-SCHÜTZENVEREIN BRECKERFELD 1396 e.V.
Felix Weißmann, Schriftführer
Niklas Oehme, 1. Vorsitzender